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1 oder 2 Makler?

Diese Frage stellt sich einigen Immobilienverkäufern beim geplanten Verkauf Ihrer Immobilie.

Viele Immobilienverkäufer glauben, nach dem Motto "viel hilft viel", desto mehr Makler man beauftragt, desto eher wird eine Immobilie verkauft.

Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass gerade die Immobilien, die von mehreren Maklern angeboten werden, eher schwierig zu vermarkten sind.

Mögliche Kaufinteressenten sehen eine von mehreren Immobilienmaklern angebotene Immobilie schnell als schwer vermarktbaren Ladenhüter an und sehen so eher vom Kauf einer solchen Immobilie ab.

Weiterhin können rechtliche Schwierigkeiten bei der Entstehung der Maklerprovision entstehen, die mögliche Kaufinteressenten vom Kauf einer von mehreren Maklern angebotenen Immobilie abhalten, wie der nebenstehende Artikel zeigt.

Selbst für den Verkäufer ist der Verkauf der eigenen Immobilie durch mehrere Makler mit erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden, da er gleichzeitig von mehreren Maklern um Besichtigungstermine und Informationen gebeten wird und unter Umständen auch hier ein Rechtsstreit der einzelnen Makler über die zu zahlende Maklerprovision entstehen kann, in den der Verkäufer dann verwickelt werden könnte.

Zudem steht einem Kunden rechtlich gesehen nur bei Erteilung eines qualifizierten Makler-Alleinauftrages die volle Maklerleistung zu, auf die man als Verkäufer oder Vermieter nicht freiwillig verzichten sollte.

Deshalb raten wir eher davon ab, mehrere Makler zeitgleich zu beauftragen.

Gerne bieten wir Ihnen als Verkäufer oder Vermieter unseren umfassenden Service an und nutzen dabei unsere bestehenden Netzwerke und kooperieren im Bedarfsfall mit befreundeten Kollegen.

Aktuelles aus der Rechtsprechung

Wer ein Haus oder eine Wohnung kaufen will, hat zumeist mit einem Wohnungsmakler zu tun. Häufig wird auch ein Immobilienmakler vom Interessenten mit der Haus- oder Wohnungssuche beauftragt. Vorsicht, wenn ein Wohnungskäufer feststellt, dass zwei oder mehrere Makler das selbe Objekt nachweisen. Denn, wenn ein Kaufvertrag für die Wohnung oder das Haus zustande kommt, könnten ggf. beide Makler die Maklerprovision fordern. Ein Immobilienmakler hat grundsätzlich Anspruch auf die Provision, wenn der Immobilienerwerb durch seine Hilfe zum Vertragsabschluss erfolgt.

Die Tätigkeit des Immobilienmaklers muss dabei nicht hauptursächlich gewesen sein; es reicht aus, wenn sie den Abschluss mitverursacht hat. Ob das der Fall ist, beurteilen Gerichte je nach Sachlage. So kann auch dann eine provisionspflichtige Maklertätigkeit vorliegen, wenn erst das Angebot eines zweiten Maklers für den Interessenten der Anlass war, sich mit dem Haus oder der nachgewiesenen Wohnung näher zu befassen.

Denn auch, wenn dem Käufer das Objekt schon bekannt war, muss er beiden Maklern die Provision zahlen, wenn die zusätzliche Information für den Vertragsabschluss wichtig war (BGH, Az. IV ZR 163/94).

In der Praxis sollten Verhandlungen über ein Haus oder eine Wohnung daher nur mit einem einzelnen Makler geführt werden.

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